Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Containerdienst

 

§1 Gegenstand dieser AGB

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Bereitstellung, Vermietung und Abholung von Containern durch die Firmen Weinand Entsorgungs-GmbH und Weinand Recyclingges. mbH & Co. KG (Auftragnehmer) beim Besteller (Auftraggeber)

Weiterhin beziehen sie sich auf die Entsorgung der in die Container gefüllten Abfälle bzw. die darin gelieferten Schüttgüter.

§2 Gültigkeit dieser AGB

Die Bereitstellung, Vermietung und Abholung von Containern erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Der Auftraggeber akzeptiert diese AGB mit der Übernahme des Containers durch die Unterschrift eines von ihm Beauftragten auf dem Lieferschein des Auftragnehmers. Eine Übernahme liegt auch dann vor, wenn kein Beauftragter des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Bereitstellung am Aufstellort zu erreichen ist.

Diese AGB sind über unsere Internetseite www.weinand-containerdienst.de unter dem Punkt AGB, wie auch in unseren Geschäftsräumen einsehbar. Sie werden außerdem mit der Auftragsbestätigung übermittelt oder bei der Übergabe des Containers ausgehändigt, sofern der Besteller oder sein Beauftragter anwesend sind.

Sie gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.

§ 3 Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt durch die Annahme der schriftlichen, fernschriftlichen, mündlichen, fernmündlichen oder über andere im Geschäftsverkehr üblichen Kommunikationsformen erfolgte Bestellung des Containers durch den Auftraggeber zustande.

§4 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung, Vermietung und Abholung von Wechselbehältern verschiedener Bauarten (Container), die Verwertung/Beseitigung der in diesen Containern erfassten Abfälle bzw. gelieferten Schüttgüter.

Ein Mietverhältnis über die Container kommt ab dem Bereitstellungszeitpunkt auch zustande, wenn für eine bestimmte Zeit oder generell keine Mietzinsen vereinbart sind.

Vom Auftragnehmer bereitgestellt Behälter dürfen nur von diesem befördert, bewegt und entleert werden. Die Nutzung der Behälter durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftragnehmers zulässig.

Die Auswahl der Aufbereitungs-, Vorbehandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage trifft der Auftragnehmer.

Wird vom Auftraggeber die Weisung erteilt, eine von ihm bestimmte Anlage mit seinen Abfällen zu beliefern, übernimmt er die hieraus ggf. entstehenden Mehrkosten. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber in diesen Fällen von allen rechtlichen, insbes. abfall- und immissionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Entsorgungsvorgängen freigestellt.

Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Verwertung/Beseitigung seiner Abfälle für deren Beschaffenheit und Zusammensetzung gemäß der Beschreibung auf den Übernahmebelegen des Auftragnehmers.

Die vom Auftragnehmer angegebenen Maße und Tragfähigkeiten sind Richtwerte und führen bei geringfügigen Abweichungen nicht zu einem Minderungsrecht.

§5 Terminliche Abwicklung

Konkrete Vereinbarungen von Bereitstell-/Abholterminen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.

Grundsätzlich sind Terminzusagen des Auftragnehmers unverbindlich, da die Bereitstellung erheblich von der Verkehrs- und Witterungsbedingungen abhängig ist.

Die Auftragsabwicklung wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich durchgeführt.

Können Termine aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Verstreicht auch die Nachfrist fruchtlos, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Können Termine aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen wie z.B. höherer Gewalt nicht eingehalten werden, verschieben sie sich bis Gründe nicht mehr vorliegen.

§6 Stellplatz und Zufahrt

Der Auftraggeber stellt sicher, insbes. durch Prüfung der Abmessung der Örtlichkeit, dass der Auftrag durch den Auftragnehmer durchgeführt werden kann und hält einen geeigneten Containerstellplatz bereit.

Dieser Stellplatz sowie die Zuwegung müssen für die Belastungen, die durch Bereitstellungs- und Abholvorgänge entstehen, geeignet sein.

Der Auftraggeber sorgt für die freie Zufahrt bei Bereitstellung und Abholung der Container und haftet für Schäden an Fahrzeugen und/oder Containern, die durch ungeeignete Zufahrtswege/Stellplätze entstehen.

Kosten für vergebliche Anfahrten in Folge der Nichtbeachtung der Absätze 1 bis 3 gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§7 Absicherung

Für die erforderliche Sicherung des Containers ist der Auftraggeber verantwortlich. Dies betrifft sowohl die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen wie auch die Sicherungs- und Kennzeichnungspflichten beim Aufstellen im öffentlichen Verkehrsraum. Im letztgenannten Fall obliegt dem Auftraggeber zusätzlich die Einholung von behördlichen Genehmigungen.

§8 Beladung

Für eine ordnungsgemäße Beladung ist der Auftragnehmer verantwortlich.

Die Container dürfen nur bis zum zulässigen Gesamtgewicht beladen werden. Eine Beladung ist nur bis zu den Containerrändern zulässig. Es darf kein Ladegut seitlich überstehen.

Mehrkosten, die durch erfolglose Anfahrten in Folge falscher Beladung (zu schwer, zu hoch, überhängend, nicht sicherbar, etc.) entstehen, trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch für die Kosten der Mehrarbeit durch den Fahrer, wenn dieser entsprechende Fehlbeladungen korrigieren muss.

In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung vereinbarten Materialien gefüllt werden.

Die Deklaration der Abfälle erfolgt durch den Auftraggeber. Mehrkosten, die auf eine falsche Deklaration, auf versteckte Störstoffe, Vermischungen, etc. zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber.

Erfolgt die Deklaration nicht durch den Auftraggeber oder ist diese offensichtlich falsch, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Deklaration nach bestem Wissen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ggf. entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Je nach Grad der Falschbeladung und/oder Fehldeklaration ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr zu Lasten des Auftraggebers abzulehnen.

§9 Schadenersatz

Für Schäden an den Containern und dem Besteller überlassenen Zubehörteilen, die während der Zeit zwischen der Bereitstellung und dessen Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht ermittelt werden kann. Dies gilt auch für Schäden, die bei der Entladung entstehen und vom Auftraggeber zu verantworten sind. Er haftet ebenfalls für das Abhandenkommen von Containern und Zubehörteilen in diesem Zeitraum.

Für Schäden an Sachen des Auftraggebers oder fremden Sachen bei der Bereitstellung und/oder Abholung der Container, insbes. durch ungeeignete Zufahrtswege und/oder Stellplätze haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, er oder sein Personal verursachen die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§10 Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die einmalige Bereitstellung und die Abholung eines Containers an der vereinbarten Anfallstelle, den Tausch eines Containers an der Anfallstelle oder dessen Leerung incl. der Verbringung der Abfälle zu einer Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.

Grundlage der Abrechnung sind die auf der Waage der Verwertungsanlage ermittelten Eingangsgewichte.

Bei Nichtübereinstimmung der Deklaration des Auftraggebers mit derjenigen der Deponie oder Verwertungsanlage, ist letztere für die Bestimmung der Verwertungs-/Beseitigungskosten maßgeblich.

Nebenkosten, die im Rahmen behördlicher Anforderungen im Bereich von Dokumentations-, Nachweis-, Erlaubnis-, Genehmigungs- oder ähnlicher Pflichten entstehen, sind in diesem Entgelt nicht enthalten.

Alle vereinbarten Entgelte sind Nettoentgelte, in denen die gesetzliche MWSt. nicht enthalten ist.

Wenn über die Mietdauer und den Mietpreis keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, gilt eine kostenfreie Standzeit von 14 Kalendertagen als vereinbart.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist vereinbarungsgemäß Bad Kreuznach. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht.